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Bremer Steuer-Institut GmbH
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20.01.2021 | 11:00 | 14:00 | Onlineseminar |
In Zeiten der COVID-19-Pandemie birgt nicht nur die Beratung der GmbH, sondern auch die Beratung einer GmbH & Co. KG hohe Haftungsgefahren. Kommt es zu einer Insolvenz, droht nicht nur dem Geschäftsführer, sondern auch dem/der steuerlichen Berater/in eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter wegen vermeintlicher Insolvenzverschleppung. Die Insolvenzantragspflicht war von März bis September 2020 auch für zahlungsunfähige Unternehmen ausgesetzt, worden. Für überschuldete, aber nicht zahlungsunfähige Betriebe wurde diese Frist bis zum 31.12.2020 verlängert. Ab dem 01.01.2021 soll wieder die Insolvenzantragspflicht gelten.
Die Aussetzung der Pflicht zur Insolvenzanmeldung bis zum 30.9.2020 und eine etwaige Verlängerung nach § 1 COVInsAG wird hier kaum Entlastung schaffen, denn der Insolvenzverwalter wird regelmäßig behaupten, die Insolvenzreife habe unabhängig von der Ausbreitung von COVID-19 bereits im Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung bestanden. Zudem habe keine Aussicht bestanden, die bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Kurz gesagt, die Inanspruchnahme des Steuerberaters / der Steuerberaterin, die die wirtschaftliche Schieflage der Gesellschaft regelmäßig kannte, ist aus Sicht des Insolvenzverwalters ein probates Mittel zur Masseanreicherung. Das Seminar befasst sich mit der Frage, wie können Steuerberater/innen die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter vermeiden? Welche Verhaltensweisen muss der/die Berater/in beachten, damit er/sie die Beihilfe zur Insolvenzverschleppung vermeidet?