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Bremer Steuer-Institut GmbH
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09.03.2021 | 09:00 | 12:30 | Bremer Steuer-Institut GmbH |
Für (GmbH-) Gesellschafter Geschäftsführer sieht das Sozialversicherungsrecht keine eigenständigen Regelungen zur
Sozialversicherungspflicht vor.
Aus diesem Grunde bleibt es in der Praxis vor allem der Rechtsprechung überlassen, entsprechende Kriterien zur Einordnung von GmbH-Geschäftsführern festzulegen. Aber genau diese Kriterien haben sich in den letzten Jahren immer
wieder verändert. In der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird dem Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der geregelten Mehrheiten eine größere Bedeutung als früher zugemessen. Eine adäquate Möglichkeit bietet das sogenannte „Statusfeststellungsverfahren“, um bestimmte Risiken zu minimieren oder auszuschließen.
Die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung überprüfen seit einiger Zeit die entsprechenden Gesellschaftsverträge.
Für mitarbeitende Familienangehörige im Betrieb, ist es in der Regel vorteilhaft, durch ihre Beschäftigung sozialversichert
zu sein, das heißt in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wie bei anderen Arbeitnehmern, setzt die Versicherungspflicht ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Der mitarbeitende Familienangehörige – zum Beispiel Ehegatten / Ehepartner, Verlobte, geschiedene Ehegatten / Ehepartner und Verschwägerte – muss u. a. in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden sein. Da die Grenzen zwischen familienhafter Unterstützung und einem tatsächlichen Arbeitsverhältnis oftmals fließend sind, ist eine konkrete Abgrenzung erforderlich.