Bremer Steuer-Institut GmbH
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22.11.2022 | 09:00 | 12:30 | Bremer Steuer-Institut GmbH |
Die Kleinunternehmer-Regelung besteht aus mehr als nur der Umsatzgrenze von 22.000,- €. Wie ist der maßgebliche Gesamtumsatz zu ermitteln? Welche gut gemeinten Zuwendungen an Arbeitnehmer können zum Wegfall dieser Sonderregelung führen? Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich bei einem Wechsel der Besteuerungsform? Und was ist bei der Übertragung von Unternehmen im Zusammenhang mit § 19 UStG zu beachten?
Auch wenn Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, bedeutet dies nicht, dass eine Vorsteuerberichtigung i.S.d. § 15a UStG zugunsten ihres Mandanten ausgeschlossen ist – wenn gewisse Fehler vermieden werden. Gerade bei Kleinunternehmern ist auch die Gefahr des unberechtigten Umsatzsteuerausweises i.S.d. § 14c UStG nicht zu unterschätzen – insbesondere bei Optionen i.S.d. § 19 Abs. 2 UStG und § 9 UStG sowie bei etwaigen Widerrufserklärungen. Bereits seit 1967 besteht in Deutschland eine Sonderregelung für Kleinunternehmer, welche in der Praxis häufig Anwendung findet – sowohl bewusst als auch unbewusst. Nicht nur Mandanten, die im Nebengewerbe unternehmerisch tätig werden, sondern auch Ärzte und Versicherungsvertreter können die Voraussetzungen i.S.d. § 19 UStG erfüllen. Auch bei Grundstücksvermietungen können die Sonderregelung für Kleinunternehmer in Anspruch genommen werden oder gerade dafür sorgen, dass § 19 UStG bei ihrem Mandanten nicht mehr zur Anwendung kommt. Dieses Seminar verschafft Ihnen einen Gesamtüberblick über die Sonderregelungen des Kleinunternehmers und deren Auswirkungen auf andere umsatzsteuerliche Rechtsnormen. Vor- und Nachteile des § 19 UStG werden ebenso wie die Besonderheiten im Binnenmarkt und beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft i.S.d. § 13b UStG dargestellt.
Grundsätze und Zielsetzung von § 19 UStG
Maßgeblicher Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG