Geringfügig entlohnte oder kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer sind in fast jedem Unternehmen beschäftigt. Dabei sind Fehler bei der versicherungs- und steuerrechtlichen Beurteilung oder fehlende Aufzeichnungen zu vermeiden, da diese erheblichen Beitrags- und Steuernachforderungen für Ihre Mandanten teuer werden können. In diesem praxisbezogenen Seminar erfahren Sie, wie Sie derartige Beschäftigungssachverhalte in der Abrechnung sicher und korrekt einordnen und ihre Mandanten richtig beraten können. Wir blicken auf die neue Anwendung der Zeitgrenzen bei kurzfristig Beschäftigten auf der Grundlage der neuen Geringfügigkeitsrichtlinie vom 26.07.2021.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
- Geringfügigkeitsrichtlinie vom 26.07.2021
- Beurteilung des regelmäßigen Arbeitsentgelts (schwankende Arbeitsentgelte und Einmalzahlungen)
- Arbeitszeitschwankungen bei verstetigtem Arbeitsentgelt
- Berücksichtigung von steuerfreiem Arbeitslohn
- Steuerfreiheit/Pauschalversteuerung von Zulagen
- Hauptbeschäftigung und geringfügige Beschäftigungen
- Addition mehrerer geringfügigen Beschäftigungen
- Unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze
- Pauschalbeiträge in der Sozialversicherung
- Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsoption (Option-out-Modell)
- Mindestbeitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
- Beiträge und Leistungen aus den Umlagekassen U1 und U2
- Zahlung der Pauschalabgaben an die Minijobzentrale
- Versteuerung von geringfügigen Beschäftigungen
- Aufzeichnungspflichten nach der Beitragsverfahrensverordnung und dem Mindestlohngesetz
Kurzfristige Beschäftigungen
- Dauerbeschäftigung oder gelegentliche Beschäftigung
- Geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigung
- Zeitgrenzen bei kurzfristig Beschäftigten
- Grenze von 3 Monaten oder von 70 Arbeitstagen auf Grundlage der Geringfügigkeitsrichtlinie vom 26.07.2021
- Berufsmäßigkeit prüfen auf Grundlage der Geringfügigkeitsrichtlinie vom 26.07.2021
- Beiträge und Leistungen aus den Umlagekassen U1 und U2